Satzung

Vereinsgründung 03.05.2014

 

Gründungsmitglieder:

Knut Henning 

Michaela Henning +06.03.15

Dr. med. dent. H. Hommel

Ilona Nittritz

Hans Hoppe

Carolina Janssen

Marc Groenendyk

Gisela Peters

 

 


S a t z u n g

der Gesellschaft für Bioenergetische System-Diagnose/-Therapie (BESDT e.V.)

Präambel

Zweck der Vereinsstruktur ist der Austausch von Erfahrungen und Ideen unter Vereinsmitgliedern sowie der Weitergabe von Informationen. Durch den Austausch von Erfolgskonzepten und der Weiter-gabe von Tipps unterstützen sich die Mitglieder untereinander. Regelmäßige Treffen und Symposien sollen bestehendes Wissen vertiefen.

Im Folgenden wird der Einfachheit halber auf Geschlechtsunterschiede verzichtet und die männliche Sprachform verwendet.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für BioEnergetische System-Diagnose/-Therapie mit dem Kürzel „BESDT“. Der Verein hat die Funktion als Fachverband. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in 65555 Limburg-Offheim, Lindenstraße 1.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche Förderung bioenergetischer Diagnose- und

Therapieverfahren, dies betrifft im Speziellen den Bereich der Elektroakupunktur nach Dr. Voll (im Folgenden kurz „EAV“ genannt). Es handelt sich hierbei um eine komplementärmedizinische Methode.

Der Satzungszweck beinhaltet im Einzelnen:

 

a)      Sicherung der EAV- Methode nach der Voll`schen Definition (nach IMGEAV) im Vereinsleben mittels Seminar „Qualitätszirkel“, Symposien und Prüfungen.

b)      Definition und Sicherung der Gerätestandards (EAV-Geräte) nach Vorgaben der Fachhochschule Augsburg. Der Verein beauftragt ein unabhängiges Labor/Diplom-Ingenieur, Geräte auf den durch die Fachhochschule Augsburg vorgegebenen Standard zu überprüfen.

c)       Überprüfung der Ausbildungsqualifikationen der Mitglieder zur Aufnahme in der Therapeutenliste des Vereins, anhand vorgelegter EAV-Ausbildungszertifikate und vereinseigener Prüfung

d)      Informationsverbreitung und -vertretung des komplementär medizinischen Gedankenguts (in Besonderen der Methode: EAV/Elektroakupunktur nach Dr. Voll) in Wort, Schrift und mittels elektronischer Medien auf nationaler und internationaler Ebene.

e)      Weiterentwicklung mit modernem, praxisnahem, sowie systemischem Vorgehen, welches durch den Verein an die Vereinsmitglieder, mittels Seminaren „Qualitätszirkeln“, Symposien und Prüfungen, weitergegeben wird.  

 

2. Der Verein ist ein Zusammenschluss interessierter, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker, die die EAV zur Diagnose und Therapie betreiben. Dazu gehören auch Angehörige von naturheilwissenschaftlichen Berufen mit Abschluss eines komplementär-medizinischen Studienganges in Form eines Bachelor-/Mastergrades und anderer medizinischer Heilberufe. In Ausbildung stehende Medizinstudenten, Heilpraktikeranwärter sowie Anwärter anderer medizinischer Heilberufe können nach Prüfung im Einzelfall aufgenommen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein mit Sitz in Limburg-Offheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins „Gesellschaft für Bioenergetische System-Diagnose/-Therapie (BESDT“) kann werden, wer die Ziele und den Zweck des Vereins befürwortet und unterstützt. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

 

a)      ordentliche Mitglieder

b)      außerordentliche Mitglieder

c)       fördernde Mitglieder

d)      kooperative Mitglieder

e)      Ehrenmitglieder

 

zu a) Ordentliche Mitglieder können nur behördlich zugelassene Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker werden.

 

zu b) Außerordentliche Mitglieder sind Angehörige von naturheilwissenschaftlichen Berufen mit Abschluss eines komplementär-medizinischen Studienganges in Form eines Bachelor-/Mastergrades und anderer medizinischer Heilberufe. Hierzu zählen ebenso die sich in Ausbildung befindlichen Medizinstudenten, Heilpraktikeranwärter sowie Anwärter anderer medizinischer Heilberufe.

 

zu c) Fördernde Mitglieder sind Angehörige anderer mit der Naturheilkunde (auch aus dem Ausland) verbundenen Berufe, die in der Lage sind und sich verpflichten, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

zu d) Kooperative Mitglieder sind Personen mit abgeschlossener akademischer Ausbildung

z. B. Biologen, Chemiker, Physiker, Psychologen sowie Firmen, Verbände und Vereine, die mit der Naturheilkunde verbunden sind oder diese fördern möchten.

 

zu e) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein oder um die Elektroakupunktur nach Voll auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden.

 

2. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches, kooperatives oder förderndes Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Es müssen die erforderlichen Unterlagen für die Voraussetzungen der Mitgliedschaft vorliegen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit und teilt dieses dem Bewerber schriftlich mit; die Entscheidung wird nicht begründet und ist unanfechtbar.

 

3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

4. Mitglieder können in einer Mitgliederliste mit Adresse, Telefon-/Faxverbindung, e-mail und Home-page, Ausbildung, Spezialisierung und Qualifikationen veröffentlicht werden, soweit dies berufs-ordnungsrechtlich zulässig ist, es sei denn, sie widersprechen schriftlich.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Mit dem Tod des Mitglieds.

2. Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Er kann frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

3. Durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied (gilt auch für den Vorstand) vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstoßen hat. Ein Verstoß liegt ins-besondere vor, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise für einen Zeitraum von einem halben Jahr und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach zweimaliger Mahnung erfolgt. Es liegt ebenso ein Verstoß vor, wenn verunglimpfende oder schädigende Äußerungen gegen den Verein oder einzelne Mitglieder in der Öffentlichkeit bekannt werden. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen und mitgeteilten Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (siehe § 12). Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mittels "Einschreiben mit Rück-schein" oder einer gleichwertigen Zustellungsart bekanntzugeben und wird mit Zustellung wirksam. Bei Einspruch des vom Vorstand Ausgeschlossenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

 

4. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Informationen und Erfahrungsaustausch. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, und das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen (wie z.B. Symposien, Mitgliederversammlungen und Weiterbildungen) teilzunehmen.

3. Das Stimmrecht können ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder ausüben. Diese haben eine Stimme, welche sie persönlich in der Mitgliederversammlung abgeben können. Diese ist nicht übertragbar.

4. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder haben das Recht sich durch entsprechende Vereinseigene Prüfungen (Diplom A oder B) zu qualifizieren.

5. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung und ist in der Beitragsordnung festgesetzt. Das Mitglied hat seine Zahlungen fristgerecht zu leisten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

6. Führt die Gesellschaft Mitgliedsbeiträge an andere Verbände ab, werden die erforderlichen Beiträge dem BESDT-Mitgliedsbeitrag im Jahresbeitrag aufgeschlagen.

 

7. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nur bei einem schuldhaft schweren Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (siehe § 12). Bei Einspruch des vom Vorstand Ausgeschlossenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit (siehe § 5).

 

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen in der Beitragssatzung festgelegten Betrag zu entrichten.

2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und kann jederzeit von ihr geändert werden.

3. Ehrenmitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr und sind dann über die gesamte Zeit Ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei. Sie können aber nach eigenem Ermessen einen Betrag oder Sach-leistungen/Gegenstände zur Förderung der vom Verein verfolgten Zwecke beitragen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Präsident, b)dem Vizepräsident, c) dem Beisitzer und d) dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird in gerichtlichen sowie außergerichtlichen Angelegenheiten wie folgt vertreten: Der Präsident gemeinsam mit dem Vizepräsident oder der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied können nach Absprache innerhalb des Vorstandes anlassgebunden den Verein vertreten.

3. Den Mitgliedern des Vorstands kann im Bedarfsfall eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Den Mitgliedern des Vorstands werden tatsächliche entstandene Barauslagen, Spesen und Fahr-kosten anlassgebunden gezahlt, sofern es die Mittel des Vereins erlauben. Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer gesamten Amtszeit beitragsbefreit.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, die vom Registergericht verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.
  2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

c.       Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

d.      Erstellung einer Beitragsordnung

e.      Erstellung einer Geschäftsordnung für Vorstand und Verein.

f.        Erstellung einer Finanzordnung.

g.       Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

h.      Die Anfertigung des Jahres- und Kassenberichts.

i.         Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

§ 11 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden in der ersten Mitgliederversammlung und einer darauf folgenden Amtszeit für jeweils fünf Jahre bestellt. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss behördlich zugelassener Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker sein und die EAV praktizieren. Voraussetzung für die Wahl und das Amt des Präsidenten sind die nachweisbare Methodenkenntnis der klassischen EAV mit deren praktischen kompetenten Anwendung seit mindestens zehn Jahren sowie die umfassende Erfahrung im Vereinswesen. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Austritt aus dem Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds,  ist durch die Mitgliederversammlung zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur satzungsgemäßen Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Vizepräsident, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sollte bei Abstimmungen eine Stimmgleichheit vorliegen, entscheidet die Stimme des Präsident bzw. bei dessen Verhinderung die des Vizepräsidenten.

2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Vizepräsidenten unterschrieben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  7. die Auflösung des Vereins. 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitglieds-beiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom Beisitzer und dem Schatzmeister gemeinsam geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Bei Auflösung des Vereins ist die Versammlung mit zwei Drittel der Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die eine Stimme des Mitgliedes ist nicht übertragbar. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Personen, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die amtierenden Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebsstation „Peiper“ in Gießen.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

Limburg, den 31.05.2017